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Abendstimmung in einer Münchner Prachtstraße.png

VERKAUF & VERMÖGENSÜBERTRAGUNG

Wer nicht gestaltet, für den entscheidet das Gesetz.

Verkaufen, verschenken oder vererben: Jede Variante hat eigene steuerliche und rechtliche Folgen – und manche Entscheidung lässt sich später nicht mehr korrigieren.

Ich plane die Übertragung Ihrer Immobilien so, dass Ihre eigene Versorgung gesichert bleibt und das Vermögen dort ankommt, wo es hinsoll.

IMMOBILIEN ÜBERTRAGEN

Übertragen, ohne die Kontrolle abzugeben

Ohne Regelung wird aus einer Immobilie im Erbfall meist eine Erben­ge­mein­schaft. Vermietung, Sanierung oder Verkauf brauchen dann Einigkeit – und im Streit kann jeder Miterbe die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung beantragen. Ein guter Preis wird dabei selten erzielt.

 

1. Der Zeitpunkt

 

  • Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung.

  • Was heute übertragen wird, wächst außerhalb Ihres Nachlasses weiter.

  • Keine Grund­er­werb­steu­er zwischen Eltern und Kindern sowie unter Ehepartnern.

 

2. Die Form

 

  • Teil­ent­gelt­lich: Übernimmt das Kind ein Darlehen oder zahlt Geschwister aus, unterliegt der unent­gelt­li­che Teil der Schen­kung­steu­er; der entgeltliche kann bei vermieteten Objekten innerhalb der Zehn­jah­res­frist ein­kom­men­steu­er­pflich­tig werden.

  • Familienheim: unter Ehepartnern zu Lebzeiten ohne Wertgrenze und ohne Behal­tens­frist steuerfrei übertragbar.

  • Fami­li­en­ge­sell­schaft: größere Bestände schrittweise über mehrere Frei­be­trags­zeit­räume übertragen, während die Steuerung bei Ihnen bleibt.

 

3. Die Vorbehalte

 

  • Nießbrauch: Sie behalten Mieteinnahmen oder Nutzung; sein Kapitalwert mindert den steu­er­pflich­ti­gen Wert der Schenkung.

  • Rück­for­de­rungs­rechte, per Vormerkung im Grundbuch gesichert: bei Tod des Kindes vor Ihnen, Scheidung, Insolvenz oder Verkauf ohne Ihre Zustimmung.

 

Der Preis der Sicherheit

 

  • Bei vollem Nießbrauch beginnt die Zehn­jah­res­frist für Pflicht­teils­er­gän­zungs­ansprü­che nicht zu laufen – Ausgleich braucht Pflicht­teils­ver­zichte oder klare Regeln.

  • Geraten Sie innerhalb von zehn Jahren selbst in Not, kann die Schenkung zurück­ge­for­dert werden – im Pflegefall auch durch das Sozialamt.

 

Die Bewertung

 

  • Seit 2023 setzt das Finanzamt Immobilien oft deutlich höher an.

  • Ein Gutachten kann den niedrigeren Verkehrswert nachweisen.

  • Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien zählen nur mit 90 Prozent.

 

Manchmal ist der Verkauf besser

 

  • etwa für Gleich­be­hand­lung mehrerer Kinder oder wenn das Objekt Ihre Versorgung finanzieren muss.

  • Nach zehn Jahren ist der Gewinn bei vermieteten Objekten steuerfrei; bei geschenkten läuft die Frist des Schenkers weiter.

 

Wer was wann erhält – und wovon Sie danach leben. Dieses wirt­schaft­li­che Konzept entwickle ich mit Ihnen. Die rechtliche Umsetzung erfolgt mit Notar, Steuerberater und bei Bedarf einem Fachanwalt für Erbrecht.

 

 

 

Übertragung im Überblick

Die Übertragung berührt diese Themen:

Früh planen. Rechte vorbehalten. Freibeträge nutzen.

„Das Testament regelt, wer erbt. Die Planung entscheidet, was davon ankommt.“

Wer soll Ihre Immobilien einmal erhalten – und zu welchen Bedingungen?

Wir klären, welche Übertragung zu Ihrer Familie, Ihrer Versorgung und Ihrem Vermögen passt – bevor der Notartermin feststeht.

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